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Satzung des Haus- und Grundeigentümervereins Göttelborn e.V. § 1Name und Sitz des Vereins Der Haus- und Grundeigentümerverein Göttelborn e.V., im Folgenden kurz “Verein“ genannt, hat seinen Sitz in Göttelborn. Er wird aufgrund des Vereinsgesetzes vom 13. Juli 1950 in das Vereinsregister eingetragen. Er ist Mitglied des Verbandes der Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer des Saarlandes e.V., Saarbrücken. § 2Aufgaben und Ziele des Vereins Der Verein ist eine parteipolitisch unabhängige Zweckvereinigung zur Wahrnehmung der Interessen des Haus-, Wohnungs- und Grundeigentums. Er hat folgende Aufgaben: 1. durch den Zusammenschluss mit allen anderen gleichartigen Vereinen im Verband der Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer des Saarlandes seinen Teil zur Durchsetzung der Rechte der Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer beizutragen. 2. die örtlichen Interessen der Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer wahrzunehmen sowie seine Mitglieder zu betreuen. Zu diesem Zweck ist der Verein befugt, Einrichtungen für die Betreuung und Beratung seiner Mitglieder zu unterhalten. § 3Geschäftsjahr Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 4Mitgliedschaft 1. Als ordentliche stimmberechtigte Mitglieder werden solche natürliche und juristische Personen aufgenommen, welche Haus-, Wohnungs- und Grundeigentum im Saarland haben oder ihren Erwerb erstreben und den Bedingungen dieser Satzung entsprechen. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. 2. Zu Ehrenmitgliedern können solche Personen von der Mitgliederversammlung ernannt werden, welche sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben. § 5Rechte der Mitglieder Die Mitglieder des Vereins sind berechtigt, 1. an den Versammlungen und Tagungen teilzunehmen, abzustimmen und Vorschläge zu unterbreiten, 2. den Rat und die Unterstützung des Vereins in Anspruch zu nehmen, 3. die Einrichtungen des Vereins und des Verbandes der Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer des Saarlandes e.V. zu nutzen, 4. regelmäßig mit der Monatszeitschrift “Haus und Grund“ beliefert zu werden. § 6Pflichten der Mitglieder Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, 1. die gemeinschaftlichen Interessen des Vereins und des Verbandes wahrzunehmen und für ihre Ziele zu werben, 2. den Verein bei der Durchführung seiner Aufgaben in jeder Weise zu unterstützen, 3. den Mitgliedsbeitrag zu entrichten. § 7Erlöschen der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet: 1. durch Austritt. Der Austritt ist im ersten Jahr der Mitgliedschaft nicht möglich.Anschließend kann die Mitgliedschaft unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ablauf eines jeden Kalenderjahres gekündigt werden. Die Kündigung bedarf derSchriftform. 2. durch Ausschluss. Der Ausschluss erfolgt aufgrund eines Beschlusses des Vereinsvorstandes durch Einschreibebrief bei Nichterfüllung der Vereinsobliegenheiten oder wegen Schädigung der Vereins- und Verbandsziele. Der Ausgeschlossene kann binnen zwei Wochen beim Vereinsvorsitzenden Beschwerde an die ordentliche Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet endgültig. 3. durch den Tod. § 8Beiträge Zur Durchführung seiner Aufgaben erhebt der Verein von seinen Mitgliedern Beiträge. Die Höhe dieser Beiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. In der Regel sind die Beiträge jährlich zu entrichten. Sie können per Bankeinzugsverfahren eingezogen oder per Dauerauftrag bzw. Überweisung entrichtet werden. § 9Organe Organe des Vereins sind: 1. die Mitgliederversammlung 2. der Vorstand§ 10Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung dient der grundsätzlichen Erörterung aller gemeinsamen Fragen. Alljährlich hat eine ordentliche Mitgliederversammlung vor Ablauf des ersten Kalenderhalbjahres stattzufinden. Die Einberufung erfolgt über den Quierschieder Gemeindeanzeiger spätestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin. Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegen: 1. die Wahl des Vorstandes, 2. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen, jedoch nur mit einer 2/3 Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, 3. die Entgegennahmen der Jahres-, Kassen- und Revisionsberichte, 4. die Entlastung des Vorstandes, 5. die Festsetzung der Beiträge, 6. die jährlich vorzunehmende Wahl von zwei Kassenprüfern, die dem Vorstand nicht angehören dürfen, 7. die Bildung besonderer Ausschüsse, 8. die Auflösung des Vereins. Außer der ordentlichen Mitgliederversammlung kann der Vorstand weitere Mitglieder- versammlungen einberufen, wenn es ihm erforderlich erscheint. Eine Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich beim Vorstand verlangt. Die Mitgliederversammlung hat auch das Recht, vor Ablauf der in § 11 genannten zwei Jahre den Gesamtvorstand oder einzelne Mitglieder des Vorstandes mit 2/3 Stimmenmehrheit abzuberufen. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, wenn nicht anders vorgesehen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Die von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse werden vom Schriftführer zu Protokoll genommen. Er zeichnet das Protokoll ab. Das Protokoll muss mindestens von zwei Vorstandsmitgliedern gegengezeichnet sein. § 11Der Vorstand Der Vorstand besteht aus: 1. dem Vorsitzenden 2. dem stellvertretenden Vorsitzenden 3. dem Schriftführer 4. dem Kassierer 5. dem (den) Beisitzer (n) Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er regelt die personellen Fragen der Geschäftsführung des Vereins. § 12Verhältnis zum Verband der Haus-, Wohnungs- undGrundeigentümer des Saarlandes e.V. Als Mitglied des Verbandes der Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer des Saarlandes e.V. ist der Verein verpflichtet, die Bestrebungen des Verbandes mit allen Kräften zu unterstützen. Um eine einheitliche Linie in der Verbandsarbeit zu gewährleisten, entsendet der Verein zu den Direktionsausschusssitzungen des Verbandes regelmäßig zwei Vertreter. Er gibt dem Verband von allen Veranstaltungen, die über den Rahmen einer Vorstandssitzung hinausgehen, mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung Kenntnis. § 13Auflösung des Vereins Die Mitgliederversammlung beschließt die Auflösung des Vereins mit 3/4 Stimmenmehrheit.Sie fasst weiterhin Beschluss, wie das noch vorhandene Vereinsvermögen im Sinne derBestrebungen des Verbandes der Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer des Saarlandes e.V. Verwendung finden soll. Göttelborn, den 02.05.1995 Im Original unterzeichnet von: Hans BornerPeter BeckerBernhard HüpchenGeorg BergmeirHilde BornerXaver BradlFred Baltes
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